Eventualiter sah der Beschuldigte dies nicht voraus und wollte dies auch nicht. Hätte der Beschuldigte seine ihm obliegenden Sorgfaltspflicht jedoch erfüllt und dem Verkehr und insbesondere der mittels Wechselblinker angezeigten, bevorstehenden Durchfahrt eines Zuges die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt, so hätte er bemerkt, dass der Zug herannaht und er vor dem Befahren des Bahnüberganges dessen Durchfahrt abwarten musste, um eine Kollision mit demselben zu vermeiden.