beim Befahren des Bahnübergangs mit dem herannahenden Zug kollidieren und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, namentlich die Personen im Zug, hervorrufen könnte, vertraute aber pflichtwidrig darauf, dass dies nicht passieren werde. Eventualiter sah der Beschuldigte dies nicht voraus und wollte dies auch nicht.