Erst durch die vom Lokomotivführer des Zuges abgegebenen Achtungssignale wurde der Beschuldigte auf den herannahenden Zug aufmerksam, konnte den Lieferwagen aber nicht mehr rechtzeitig anhalten. Auch die vom Lokomotivführer eingeleitete Schnellbremsung des Zuges konnte die Kollision nicht mehr verhindern. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, namentlich die Personen im Zug, hervor. Dabei hielt der Beschuldigte für möglich, dass er infolge mangelnder Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehr und v.a. infolge Nichtbeachtens der Wechselblinker -5-