Beim obgenannten Bahnübergang achtete sich der Beschuldigte entgegen der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit und im Besonderen als Führer eines Motorfahrzeuges, der eine Eisenbahnlinie überqueren wollte, nicht auf die mittels Wechselblinker angezeigte, bevorstehende Durchfahrt eines Zuges und fuhr mit seinem Lieferwagen auf den Bahnübergang. Erst durch die vom Lokomotivführer des Zuges abgegebenen Achtungssignale wurde der Beschuldigte auf den herannahenden Zug aufmerksam, konnte den Lieferwagen aber nicht mehr rechtzeitig anhalten.