Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte den genannten Lieferwagen von Lenzburg herkommend auf der Seetalstrasse in Seon in Fahrtrichtung Beinwil am See. Beim obgenannten Bahnübergang achtete sich der Beschuldigte entgegen der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit und im Besonderen als Führer eines Motorfahrzeuges, der eine Eisenbahnlinie überqueren wollte, nicht auf die mittels Wechselblinker angezeigte, bevorstehende Durchfahrt eines Zuges und fuhr mit seinem Lieferwagen auf den Bahnübergang.