Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, indem er dem Verkehr nicht genügende Aufmerksamkeit zugewendet hat, trotz Halt gebietenden Signalen vor einem Bahnübergang nicht angehalten hat sowie sein Fahrzeug nicht oder ungenügend beherrscht hat, sodass er seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeuglenker nicht nachkommen konnte und eine Kollision mit einem Schienenfahrzeug verursachte.