vom 8. November 2022 beantragt und der Beschuldigte hatte im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht Gelegenheit, sich zur geänderten Anklage bzw. zum Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln zu äussern (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Januar 2025). Entsprechend verlangt der Beschuldigte nun in seiner Eingabe vom 24. Januar 2025 auch, dass er der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG – letztgenannte Bestimmung stellt die Fahrlässigkeit unter Strafe – verurteilt wird.