1.2. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist von einer zulässigen Anklageergänzung im Berufungsverfahren auszugehen. Das Verbot der reformatio in peius stellt vorliegend kein Hindernis dar, zumal nur die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben und einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beantragt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte die Ergänzung der Anklage sodann im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhandlung -4-