379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der «reformatio in peius» vereinbar auch im Berufungsverfahren noch zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen könne eine Anklageänderung auch noch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgen. Die Sache sei somit an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses den Tatvorwurf gemäss geänderter Anklageschrift – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – erneut prüfen könne (Urteil des Bundesgerichts 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen).