entschieden worden sei (Urteil des Bundesgerichts 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.2 ff.). Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung der Anklage sei anwendbar in der Konstellation, in der neben der vorsätzlichen Begehung auch die fahrlässige Handlung unter Strafe stehe und das Gericht allenfalls eine andere rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands vornehmen möchte. Eine solche Änderung der Anklage sei in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der «reformatio in peius» vereinbar auch im Berufungsverfahren noch zulässig.