3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2025 einen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG und durch Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG. Dafür sei er zu einer Busse in schuldangemessener, richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren seien dabei auf die Staatskasse -3-