3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2024, der Beschuldigte sei in Zulassung der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2022 eingereichten Ergänzung der Anklage der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen.