3. 3.1. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils eine Stellungnahme einzureichen und Anträge zu stellen. Ferner wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen zu äussern. Abschliessend wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass – ohne entsprechenden Parteiantrag – keine weitere Berufungsverhandlung durchgeführt werde.