Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.250 (ST.2021.36; STA.2020.7901) Urteil vom 30. April 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Portugal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, […] Gegenstand Grobe Verkehrsregelverletzungen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 8. November 2022 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachten eines Signals vor einem Bahn- übergang gemäss Art. 28 SVG und durch Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, wobei von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen wurde, zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, ausmachend Fr. 9'000.00. 2. Eine durch den Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 8. November 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils eine Stellungnahme einzureichen und Anträge zu stellen. Ferner wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich zu seinen aktuellen persönlichen Verhält- nissen zu äussern. Abschliessend wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass – ohne entsprechenden Parteiantrag – keine weitere Berufungs- verhandlung durchgeführt werde. 3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2024, der Beschuldigte sei in Zulassung der anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 8. November 2022 eingereichten Ergänzung der Anklage der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2025 einen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG durch Nicht- beachtung eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG und durch Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahn- übergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG. Dafür sei er zu einer Busse in schuldangemessener, richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren seien dabei auf die Staatskasse -3- zu nehmen und ihm sei eine angemessene Entschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten. 3.4. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde festgestellt, dass die Parteien auf eine weitere Berufungsverhandlung verzichten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 verbindlich festgehalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässig begangener mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln den Anklagegrundsatz verletze, nachdem der zur Anklage erhobene Straf- befehl vom 22. Januar 2021, auf den sich das Obergericht gestützt habe, dem Beschuldigten eindeutig ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen habe und über die Zulassung der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2022 vorgelegten ergänzten Anklageschrift, die dem Beschuldigten auch eine fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln zur Last lege, nicht entschieden worden sei (Urteil des Bundesgerichts 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.2 ff.). Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung der Anklage sei anwendbar in der Konstellation, in der neben der vorsätzlichen Begehung auch die fahrlässige Handlung unter Strafe stehe und das Gericht allenfalls eine andere rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands vornehmen möchte. Eine solche Änderung der Anklage sei in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der «reformatio in peius» vereinbar auch im Berufungsverfahren noch zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen könne eine Anklageänderung auch noch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgen. Die Sache sei somit an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses den Tatvorwurf gemäss geänderter Anklageschrift – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – erneut prüfen könne (Urteil des Bundesgerichts 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen). 1.2. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist von einer zulässigen Anklageergänzung im Berufungsverfahren auszugehen. Das Verbot der reformatio in peius stellt vorliegend kein Hindernis dar, zumal nur die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben und einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beantragt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte die Ergänzung der Anklage sodann im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhandlung -4- vom 8. November 2022 beantragt und der Beschuldigte hatte im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht Gelegenheit, sich zur geänderten Anklage bzw. zum Vorwurf der fahrlässi- gen groben Verletzung der Verkehrsregeln zu äussern (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Januar 2025). Entsprechend verlangt der Beschuldigte nun in seiner Eingabe vom 24. Januar 2025 auch, dass er der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG – letztgenannte Bestimmung stellt die Fahrlässigkeit unter Strafe – verurteilt wird. Der Tatvorwurf ist somit gemäss der folgenden geänderten Anklage (Dossier SST.2022.176 act. 87 f.) zu prüfen: Sachverhalt: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch: - Mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) - Nichtbeachten Signale (Wechselblinker) vor Bahnübergang (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 28 SVG) - Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- gerufen, indem er dem Verkehr nicht genügende Aufmerksamkeit zugewendet hat, trotz Halt gebietenden Signalen vor einem Bahnübergang nicht angehalten hat sowie sein Fahr- zeug nicht oder ungenügend beherrscht hat, sodass er seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeuglenker nicht nachkommen konnte und eine Kollision mit einem Schienenfahrzeug verursachte. Begangen: Ort: 5703 Seon, Seetalstrasse, Bahnübergang Einmündung Talstrasse Zeit: Freitag, 4. September 2020, ca. 08:50 Uhr Fahrzeug: Lieferwagen ’’Mercedes-Benz", AG […] Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte den genannten Lieferwagen von Lenzburg herkommend auf der Seetalstrasse in Seon in Fahrtrichtung Beinwil am See. Beim obgenannten Bahnübergang achtete sich der Beschuldigte entgegen der im Strassen- verkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit und im Besonderen als Führer eines Motorfahrzeuges, der eine Eisenbahnlinie überqueren wollte, nicht auf die mittels Wechselblinker angezeigte, bevorstehende Durchfahrt eines Zuges und fuhr mit seinem Lieferwagen auf den Bahnübergang. Erst durch die vom Lokomotivführer des Zuges abgegebenen Achtungssignale wurde der Beschuldigte auf den herannahenden Zug aufmerksam, konnte den Lieferwagen aber nicht mehr rechtzeitig anhalten. Auch die vom Lokomotivführer eingeleitete Schnellbremsung des Zuges konnte die Kollision nicht mehr verhindern. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, namentlich die Personen im Zug, hervor. Dabei hielt der Beschuldigte für möglich, dass er infolge mangelnder Aufmerksam- keit gegenüber dem Verkehr und v.a. infolge Nichtbeachtens der Wechselblinker -5- beim Befahren des Bahnübergangs mit dem herannahenden Zug kollidieren und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, namentlich die Personen im Zug, hervorrufen könnte, vertraute aber pflichtwidrig darauf, dass dies nicht passieren werde. Eventualiter sah der Beschuldigte dies nicht voraus und wollte dies auch nicht. Hätte der Beschuldigte seine ihm obliegenden Sorgfaltspflicht jedoch erfüllt und dem Verkehr und insbesondere der mittels Wechselblinker angezeigten, bevor- stehenden Durchfahrt eines Zuges die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt, so hätte er bemerkt, dass der Zug herannaht und er vor dem Befahren des Bahn- überganges dessen Durchfahrt abwarten musste, um eine Kollision mit demselben zu vermeiden. Es war für den Beschuldigten auch vorhersehbar und lag nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wenn er seine Aufmerksamkeit nicht vollständig der Strasse und dem Verkehr zuwendet, er die Wechselblinker beim Bahnübergang übersehen, mit dem herannahenden Zug kollidieren und dadurch eine ernstliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer hervorrufen könnte. Bemerkung: Durch die Kollision wurde niemand verletzt. Es entstand jedoch erheblicher Sachschaden am Lieferwagen und am Schienenfahrzeug. 1.3. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verletzung von Verkehrsregeln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rück- sichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verletzung von Verkehrsregeln objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien -6- vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_482/2023 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 28 SVG ist vor Bahnübergängen anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. Zu den Halt gebietenden Signalen am Bahnübergang gehören unter anderem rote Wechselblinklichtsignale und rote (einfache) Blinklichtsignale (Art. 93 Abs. 2 SSV; Signal Nr. 3.20 und 3.21). Um das rechtzeitige Anhalten sicherzustellen, gebietet Art. 32 Abs. 1 SVG, dass namentlich vor Bahnübergängen langsam zu fahren und nötigenfalls sogar anzuhalten ist. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a). Insbesondere bei der Annäherung an einen Bahnübergang hat der Fahrzeugführer eine erhöhte Vorsicht walten zu lassen um, wenn nötig, in genügendem Abstand vor dem Gleis anhalten zu können (vgl. BGE 93 II 111 E. 10 mit Hinweis auf BGE 87 II 301 E. 3). Überraschend auftretende Gefahren stellen oft hohe Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit, weshalb dem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, so lange die getroffene Reaktion als verständlich und nicht als abwegig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3). Ferner muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksam- keit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahren- quellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; 137 II 302 E. 3c). Insbesondere in Baustellenbereichen wird vom Fahrzeugführer ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_565/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1). 1.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 4. September 2020 um ca. 08:50 Uhr als Lenker eines Mercedes-Benz Lieferwagens, Kontrollschild AG […], auf der Seetalstrasse in Seon in Fahrtrichtung Beinwil am See bei der Einmündung Talstrasse die mittels Wechselblinker angezeigte bevorste- hende Durchfahrt eines Zuges nicht bemerkt und den Bahnübergang befahren hat. Der Beschuldigte hat, nachdem er durch die Achtungssignale des Zuges auf den herannahenden Zug aufmerksam gemacht worden ist, -7- nicht mehr rechtzeitig rückwärtsfahren können, weshalb es trotz Schnellbremsung des Zugführers zu einer Kollision gekommen ist. Verletzt wurde dadurch niemand, es entstand jedoch ein Sachschaden am Lieferwagen des Beschuldigten und am Zug (vorinstanzliches Urteil E. 3.4; Dossier SST.2022.176 act. 44; Stellungnahme vom 24. Januar 2025). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er das Haltegebot gemäss Art. 28 SVG sowie die Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt hat, und dass er damit wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat. Er bestreitet hingegen, rücksichtslos und dementsprechend grobfahrlässig gehandelt zu haben. Er habe sich angesichts der viel grösseren Betriebsgefahr des heran- nahenden Zuges primär selbst gefährdet. Eine solche Selbstgefährdung sei weder auf vorsätzliches noch grobfahrlässiges Verhalten, sondern vielmehr auf eine leichte Unaufmerksamkeit zurückzuführen. Zudem habe es vor dem Bahnübergang eine Baustelle gegeben und der Bahnübergang habe früher eine Schranke gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass der Bahnübergang im Falle einer Zugdurchfahrt mit einer Bahnschranke abgesperrt wäre und er sich vollständig auf die Baustelle konzentrieren könne (Stellungnahme vom 24. Januar 2025). 1.5. 1.5.1. Die bevorstehende Zugdurchfahrt wurde dem Beschuldigten beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse unbestrittenermassen durch ein Wechselblinklichtsignal angezeigt. Zusätzlich war der Bahnübergang mit einem Andreaskreuz (Signal Nr. 3.22) gekennzeichnet (UA act. 30). Indem der Beschuldigte das Wechselblinklichtsignal beim Bahnübergang Seetal- strasse / Talstrasse nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat (UA act. 38, 84), mangelte es ihm an der pflichtgemässen Aufmerksamkeit. Indem der Beschuldigte das Wechselblinklichtsignal nicht wahrgenommen und nicht angehalten hat, hat er gegen das Haltegebot nach Art. 28 SVG sowie gegen die Pflicht zur Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen. Führt allerdings die mangelnde Aufmerksamkeit – wie vorliegend – zur fahrlässigen Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang, wird die mangelnde Aufmerksamkeit davon konsumiert und es kann nur ein Schuldspruch wegen Nichtbeach- tung eines Signals ergehen. 1.5.2. Nachdem der Beschuldigte vor dem Bahnübergang nicht angehalten hat, weil er das Wechselblinklichtsignal überhaupt nicht wahrgenommen hatte, ist er den ihm beim Befahren eines Bahnübergangs obliegenden Vorsichts- pflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG nicht genügend nachgekommen. Da er die Warnblinker überhaupt nicht beachtet hat, durfte er den Bahnüber- -8- gang nicht ohne Weiteres passieren. Vielmehr hat der Fahrzeuglenker, sofern er sich nicht durch einen bewussten Blick auf das Wechselblinklicht- signal vergewissert, beim Passieren eines Bahnübergangs diesen so vorsichtig zu befahren, dass er einen herannahenden Zug erkennen und nötigenfalls anhalten kann. Ein solches Verhalten liess der Beschuldigte gänzlich vermissen. Er hat den – an dieser Stelle mit gerader Strecke gut und von Weitem sichtbaren Zug – mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät erkannt und deshalb nicht mehr rechtzeitig und adäquat reagieren können, so dass es zu einer Kollision gekommen ist. Dass er nach eigenen Angaben den Rückwärtsgang einzulegen versucht hat, ändert nichts daran, dass er den ihm zuvor obliegenden Vorsichtspflichten nicht nachgekom- men ist. Ebenso wenig entlastet ihn der Umstand, dass nicht das ganze, sondern nur der vordere Teil des Fahrzeugs auf den Gleisen stand. Denn wäre er, nachdem er überhaupt kein Wechselblinklicht gesehen hatte, der Situation entsprechend angepasst langsam gefahren und hätte sich mit einem bewussten Blick versichert, dass kein Zug ab der Haltestelle Seon und der dort gerade verlaufenden Strecke herannaht, hätte er rechtzeitig sowie vollständig anhalten und damit eine Kollision vermeiden können. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschuldigten viel zu spät getroffene Reaktion nicht entschuldbar. Er ist den ihm gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG obliegenden Vorsichtspflichten überhaupt nicht nachgekommen 1.5.3. Der Beschuldigte hat somit das Haltegebot gemäss Art. 28 SVG sowie die Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt, indem er zunächst das Wechselblinklichtsignal nicht wahrgenommen und nicht gestoppt hat und dann beim Befahren des Bahn- übergangs den herannahenden Zug mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät erkannt hat und deshalb nicht mehr rechtzeitig vor den Gleisen hat anhalten können. Dadurch hat er für die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer wichtige Verkehrsregeln schwer verletzt und nicht nur eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Zuginsassen, geschaffen, zumal der Zugführer infolge der Verkehrsregelverletzungen des Beschuldigten eine Vollbremsung einleiten musste und es zu einer Kollision gekommen ist (mit u.a. Gefahr von Stürzen insbesondere stehender Zugreisender). Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um einen Lieferwagen gehandelt hat, wodurch bei einer Kollision eine entsprechend höhere Gefahr für Sach- und Personenschaden bestanden hat. Es ist lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch die Kollision lediglich (erheblicher) Sachschaden verursacht worden ist. Da die Verkehrs- regelverletzungen in einem äusserst engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und sich in der Schaffung ein und derselben Gefahr niedergeschlagen haben, ist hinsichtlich der groben Verletzung der -9- Verkehrsregeln von einer einfachen Begehung auszugehen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. 1.6. Der Beschuldigte hat den betreffenden Bahnübergang schon mehrmals und auch schon, seitdem sich davor eine Baustelle befunden hat, überquert (UA act. 39; vgl. Dossier SST.2022.176 act. 34). Er hat gewusst, dass sich an dieser Stelle ein Bahnübergang befindet und dennoch elementare Vorsichtspflichten missachtet, indem er vor dem Befahren des Bahnüber- gangs weder auf das Wechselblinklichtsignal noch auf den herannahenden Zug geachtet bzw. diese nicht wahrgenommen hat. Diese Pflichtwidrigkei- ten wiegen angesichts der Auffälligkeit des Wechselblinklichtsignals und der von einem Bahnübergang ausgehenden hohen Gefahr schwer. Der Beschuldigte kann nichts zu seinen Gunsten aus dem von ihm zitierten BGE 118 IV 285 ableiten, konnte der ein Rotlicht übersehende Täter in diesem Fall doch die ruhige und übersichtliche Verkehrssituation beobach- ten und auf das einmündende Fahrzeug Rücksicht nehmen, wobei der Beschuldigte im Gegensatz nicht nur das – im Vergleich zu einem Rotlicht auffälligere – Wechselblinklichtsignal, sondern auch den herannahenden Zug mangels genügender Aufmerksamkeit nicht bemerkt hat, weshalb es zu einer Kollision gekommen ist. Indem er den Bahnübergang befahren hat, ohne seinen Aufmerksamkeitspflichten hinsichtlich einer allfälligen Zug- durchfahrt nachzukommen, mithin ohne sicher sein zu können, dass sich kein Zug nähert, hat er bedenkenlos gegenüber Leib und Leben der Zuginsassen und damit rücksichtslos gehandelt. Das Handeln des Beschuldigten ist folglich als grobfahrlässig zu qualifizieren. Dass er damit auch sich selbst gefährdet hat, vermag entgegen seiner Auffassung daran nichts zu ändern, schliesst ein Nichtbedenken der Gefährdung eigener Interessen ein Nichtbedenken fremder Interessen doch nicht aus. Der Umstand, dass vor dem Bahnübergang eine Baustelle installiert war, lässt das bedenken- und demgemäss grobfahrlässige Verhalten entgegen seiner Ansicht ebenfalls nicht entfallen. Im Gegenteil wäre gerade deswegen eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen. Dasselbe gilt bezüglich der fehlenden Schranke, denn gemäss Art. 93 Abs. 2 SVS ist ein rotes (Blink-)Licht einer solchen gleichgestellt, weshalb der Beschuldigte auch ohne Abschrankung zum Halten verpflichtet war und was ihm bekannt sein musste, ansonsten es ihm ohnehin an der Fahrkompetenz gemangelt hätte (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a SVG). Besondere Umstände, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. 1.7. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachten eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG und Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 - 10 - Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dass der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt hat, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, denn die Quali- fikation der Verkehrsregelverletzung als vorsätzlich oder grobfahrlässig ist nur für die Strafzumessung, nicht aber für die Erfüllung des Tatbestands von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezem- ber 2016 E. 1.2). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geld- strafe vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Indem der Beschuldigte am 4. September 2020 um ca. 8:50 Uhr in Seon beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse trotz Wechselblinklicht- signal nicht angehalten hat und darauf den ihm beim Befahren des Bahn- übergangs – nachdem er sich nicht versichert hatte, ob das Wechsel- blinklichtsignal Halt geboten hatte oder nicht – obliegenden Vorsichts- pflichten nicht nachgekommen ist, so dass er den herannahenden Zug nicht rechtzeitig gesehen hat und seinen Lieferwagen auch nicht mehr rechtzeitig vor den Gleisen hat anhalten können, hat er die Verkehrs- sicherheit und das Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur abstrakt, sondern in konkreter Art und Weise gefährdet. Diese vom Beschuldigten grobfahrlässig begangene grobe Verletzung der Verkehrs- regeln wiegt umso schwerer, als allgemein bekannt ist, dass bei Bahnüber- gängen eine erhöhte Vorsicht walten zu lassen und besonders auf die Signalisation zu achten ist, da eine Kollision mit einem Zug regelmässig zu grossen Sach- und Personenschäden führt. Dass es vorliegend nur zu einem Sach- und nicht auch zu einem Personenschaden gekommen ist, ist lediglich auf glückliche Umstände und insbesondere auch auf die frühzeitige Bremsreaktion des Zugführers zurückzuführen. Das Verhalten des Beschuldigten geht aufgrund der von ihm geschaffenen unmittelbaren Gefahr für eine Vielzahl von Zugpassagieren, mit denen aufgrund der Uhrzeit im morgendlichen Pendlerverkehr durchaus zu rechnen war, - 11 - deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der keine konkrete Gefährdung erfordert, hinaus. Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als vorsätzliches Handeln. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich war, das Wechsel- blinklichtsignal sowie den aufgrund der geraden Streckenführung gut sichtbaren Zug wahrzunehmen. Der Beschuldigte hat den betreffenden Bahnübergang schon mehrmals und auch schon, seitdem sich davor eine Baustelle befunden hat, überquert (UA act. 39; vgl. Dossier SST.2022.176 act. 34), wodurch er durchaus mit der Verkehrssituation beim genannten Bahnübergang vertraut war. Doch selbst wenn er die Baustelle beim Bahnübergang vorher noch nicht bewusst realisiert hätte, hätte dies von ihm nicht eine geringere, sondern eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Weiter verfügt der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Berufschauffeur über viel Erfahrung im Strassenverkehr (UA act. 39; Dossier SST.2022.176 act. 32). Entsprechend hätte von ihm umso mehr erwartet werden können, dass er sich vor dem Befahren eines Bahn- übergangs mit einem bewussten Blick auf das Wechselblinklichtsignal versichert, dass dieses nicht zum Halten aufforderte, und beim Passieren des Bahnübergangs genügend aufmerksam ist, um den ihm obliegenden Vorsichtspflichten nachkommen zu können. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfassten Fahrweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie einer Verbindungs- busse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 18. Juni 2014 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 110.00 und zu einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Der Führerausweis wurde dem Beschuldigten bereits drei Mal entzogen: Im Jahr 2014 für vier Monate wegen Überholens und ungenügenden Abstands, im Jahr 2016 für rund eineinhalb Monate und im Jahr 2017 für rund zehn Monate jeweils wegen Übermüdung und Sekundenschlafs (UA act. 9 f.). Auch wenn dem Beschuldigten hinsichtlich - 12 - der neu begangenen Straftaten bloss Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, sind die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte daraus offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen hat. Auch die Führerausweisentzüge haben den Beschuldigten nicht dazu anhalten können, sich im Strassenverkehr aufmerksamer zu verhalten und stets den ihm beim Führen eines Motorfahrzeugs obliegenden Vorsichtspflichten nachzukommen. Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere kann der Beschuldigte aus dem Vorbringen, es habe am Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse eine Baustelle gegeben, keine strafmindernden Umstände ableiten. Vielmehr zeugt diese Aussage von wenig Einsicht. Nach dem Gesagten ist die dem Verschulden angemessene Strafe aufgrund der insgesamt negativen Täterkomponente um 10 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu erhöhen. 2.4. Strafmindernd wirkt sich hingegen die Verletzung des Beschleunigungs- gebots aus. Die Gesamtdauer des Verfahrens hat bis zum heutigen Zeitpunkt rund 4 Jahre und 7 Monate betragen, wobei etwas weniger als zwei Jahre auf das Verfahren vor Bundesgericht entfallen sind, was in Anbetracht dessen, dass es sich um keinen komplexen Fall handelt, zu lange ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 10 Tagessätzen auf insgesamt 80 Tagessätze Rechnung zu tragen. 2.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dass sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum Zeitpunkt des Urteils vom 8. November 2022 massgeblich verändert hätten, macht er nicht geltend und legt – trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 19. November 2024 – keine Unterlagen dazu ins Recht. Entsprechend ist von gleichen familiären und finanziellen Verhältnissen auszugehen. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'350.00 mit einem Abzug von 20% für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufskosten sowie einem anteilsmässigen Unterstützungsabzug von 10% für die Tochter resultiert damit ein Tagessatz von Fr. 100.00 (vgl. Urteil vom 8. November 2022 E. 4.5). 2.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 - 13 - StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und ihm wurde auch bereits mehrfach der Führerausweis entzogen (siehe dazu oben bei der Täterkomponente), was bei der Prognosestellung als erheblich ungünsti- ges Element zu gewichten ist. Weder die bedingt ausgesprochenen Geld- strafen noch die Bussen von insgesamt Fr. 3'300.00 noch die Führer- ausweisentzüge konnten ihn von der vorliegenden groben Verletzung der Verkehrsregeln abhalten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vor- strafen des Beschuldigten aus dem Jahr 2014 und 2017 und die damit zusammenhängenden Führerausweisentzüge bereits länger zurückliegen und es sich mit 50 bzw. 30 Tagessätzen um Geldstrafen im tieferen Bereich gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich bei der vorliegenden groben Verletzung der Verkehrsregeln um ein Fahrlässig- keitsdelikt gehandelt hat und der Beschuldigte sich seither, d.h. seit nunmehr rund 4 Jahren und 7 Monaten, wohl verhalten hat. Dieses ausgewiesene Wohlverhalten stellte eine Veränderung im Vergleich zum Urteil des Obergerichts vom 8. November 2022 dar. Aufgrund der gesamten Umstände kann dem Beschuldigten zwar keine positive Prognose gestellt werden, jedoch ist nun auch knapp nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer Probezeit von 5 Jahren sowie einer Verbindungsbusse Rechnung zu tragen. 2.7. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik; BGE 146 IV 145 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Strafe, d.h. der Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. - 14 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt vollumfänglich, nachdem sie mit Berufung einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen beantragt hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens (SST.2022.176) bis zur bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache an das Obergericht sind auf Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) festzusetzen und ausgangsgemäss voll- umfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Berufungsverfahren SST.2022.176 (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine Partei- entschädigung, wobei diese dem freigewählten Verteidiger zuzusprechen ist (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Der freigewählte Verteidiger hat – trotz Mitteilung mit Verfügung vom 24. Februar 2025, dass der Rechtsschriften- wechsel abgeschlossen ist und das Verfahren als spruchreif erachtet wird – keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für die zu entschädigende Stellungnahme vom 24. Januar 2025 (3 Seiten umfassend) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschla- genden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine auf Fr. 800.00 gerundete Parteientschädigung. - 15 - 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Kosten be- stehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, den Polizeikosten von Fr. 310.00 (§ 17 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VKD; vgl. § 29 GebührD) sowie der Anklagegebühr von Fr. 900.00. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG und Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 8'000.00, Probezeit 5 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 16 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Nicolas Pfister für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 17 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Möckli M. Stierli