6.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'749.05 auszurichten. 6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 70% mit Fr. 2'114.40 auferlegt. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'230.00 auszurichten. Zustellung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)