und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgender Gegenstand wird eingezogen: - 1 Externe Festplatte Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 13 -