2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen] 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 2 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 2 Jahre,