1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe eingestellt: - 12 - - der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für die Zeit vor dem 27. September 2020 [in Rechtskraft erwachsen] - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.