Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, bei dem auf die Einstellungen keine aussonderbaren Mehrkosten entstanden sind. Hingegen handelt es sich bei der Verkehrsregelverletzung um einen Sachverhaltskomplex, der in keinem Zusammenhang zu den Schuldsprüchen wegen Pornografie und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht. Unter Gewichtung der einzelnen Anklagepunkte, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 70 % aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.