Das Strafverfahren ist hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einzustellen, im Übrigen ist der Beschuldigte gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, bei dem auf die Einstellungen keine aussonderbaren Mehrkosten entstanden sind.