5.1.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines frei gewählten Wahlverteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Abzustellen ist auf die vom Verteidiger eingereichte Kostennote über Fr. 1'749.05 (§ 9 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). 5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).