Die Einziehung ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: Es spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte die Herausgabe der Festplatte beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche verbotene Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art.