4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Festplatte angeordnet. Illegale Pornografie sei in jedem Falle zu vernichten. Eine professionelle Löschung der Daten und Wiederaufbereitung des Speichermediums wäre theoretisch zwar möglich, erweise sich angesichts der zu erwartenden Kosten im Verhältnis zum Wert der Festplatte jedoch als unverhältnismässig. Zudem habe der Beschuldigte gegen die Einziehung der beschlagnahmten Festplatte nicht opponiert.