Die angeklagte Geschwindigkeitsübertretung hat sich am 16. Mai 2019 zugetragen. Da das erstinstanzliche Urteil, nach welchem die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintreten kann, erst am 27. September 2023 ergangen ist, ist die Verjährung am 16. Mai 2022 eingetreten und das Verfahren in diesem Punkt als Teil des Urteils einzustellen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 5 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.5).