2.6. Im Ergebnis vermag der Umstand, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23.65 km/h ausserorts gleichzeitig ein Mobiltelefon für die Erstellung einer Videoaufzeichnung verwendet hat, nichts daran ändern, dass die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als einfache Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV zu qualifizieren ist.