Abschliessend bleibt anzumerken, dass selbst wenn das dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil vorgeworfene starke Abbremsen in der Anklage erwähnt worden wäre, gestützt auf die Videoaufzeichnung erstellt ist, dass der Beschuldigte dadurch zu keiner Zeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und dass er seine Geschwindigkeit rechtzeitig an das voranfahrende Fahrzeug anpassen konnte. Mithin hat der Beschuldigte auch dadurch in objektiver Hinsicht die Verkehrssicherheit nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ernsthaft gefährdet