Zudem ergeben sich aus der Videoaufzeichnung keine Hinweise darauf, dass das Gesichtsfeld des Beschuldigten durch das Mobiltelefon eingeschränkt war, zumal der Winkel der Aufzeichnung auf ein Halten des Mobiltelefons vor der Brust schliessen lässt. Schliesslich ergeben sich aus der Videoaufzeichnung auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund der kurzzeitigen Bedienung und des Haltens des Mobiltelefons eine unnatürliche bzw. abrupte Lenkbewegung machen musste oder die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch ein anderes Fahrmanöver ernstlich gefährdet hätte.