während des gesamten Aufnahmevorgangs nicht an Beweglichkeit einbüsste sowie bei einer geänderten Verkehrssituation unmittelbar wieder für das Führen des Fahrzeugs zur Verfügung gestanden hätte. Zudem ergeben sich aus der Videoaufzeichnung keine Hinweise darauf, dass das Gesichtsfeld des Beschuldigten durch das Mobiltelefon eingeschränkt war, zumal der Winkel der Aufzeichnung auf ein Halten des Mobiltelefons vor der Brust schliessen lässt.