In objektiver Hinsicht geht jedoch weder aus den Untersuchungsakten, insbesondere aus der vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahme, hervor, noch wird dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt rechtsgenüglich vorgeworfen, dass die Bedienung des Fahrzeugs durch ihn während der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Es ist gestützt auf die vom Beschuldigten erstellte Videoaufzeichnung bzw. mangels Vorliegens anderer Beweise vielmehr davon auszugehen, dass er die verkehrsrelevanten Manipulationen sowohl beim Starten und Beenden der Videoaufzeichnung wie auch beim reinen Filmen mit einer Hand vornehmen konnte und die Hand, die das Mobiltelefon hielt,