2.5.2. Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das Starten und Beenden der Videoaufzeichnung seine volle Aufmerksamkeit – zumindest kurzzeitig – nicht dem Strassenverkehr widmete. Zudem ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass das Erstellen einer Videoaufzeichnung einer Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu bezeichnen ist. -8-