2.5. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 16. Mai 2019 um ca. 16.55 Uhr mit seinem Personenwagen […] in S._____ von R._____ herkommend auf der Q- Strasse die ausserorts erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat und dabei den Tacho filmte, der ca. 120 km/h anzeigte. Umstritten ist, von welcher massgeblichen Geschwindigkeit auszugehen ist und ob diesbezüglich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG oder bloss von einer Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG auszugehen ist.