Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob die dem Beschuldigten zur Last zu legende Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung des in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstands des gleichzeitigen Bedienens eines Aufnahmegeräts als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV zu qualifizieren ist.