Dabei durfte die Vorinstanz mangels Erwähnung in der Anklageschrift zwar nicht berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug stark abgebremst haben soll, um nicht mit dem voranfahrenden Fahrzeug zu kollidieren. Sie durfte jedoch die Tatsache, dass der Beschuldigte während der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Aufnahmegerät bedient hat infolge Erwähnung in der Anklageschrift bei der Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung als ungünstigen Umstand berücksichtigen.