Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts vor und die Vorinstanz hat ihn wegen dieser und nicht zusätzlich wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, oder ungenügenden Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug schuldig gesprochen. Dabei durfte die Vorinstanz mangels Erwähnung in der Anklageschrift zwar nicht berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug stark abgebremst haben soll, um nicht mit dem voranfahrenden Fahrzeug zu kollidieren.