Entgegen der Ansicht des Beschuldigten trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz das ihm vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hinsicht anders als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift subsumiert hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts vor und die Vorinstanz hat ihn wegen dieser und nicht zusätzlich wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, oder ungenügenden Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug schuldig gesprochen.