16c Abs. 1 lit. a SVG vorliege (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 3.1). Demgegenüber schliessen die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aus, dass zum Beispiel besonders schwierige, d.h. ungünstige Strassen- oder Verkehrsverhältnisse dazu führen können, dass von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, selbst -6- wenn diese Grenzwerte noch nicht erreicht sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1).