Entgegen der Ansicht des Beschuldigten führte das Bundesgericht in E. 3.3 des von ihm in seiner Berufungsbegründung zitierten Urteils 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 nämlich nicht aus, dass ungünstige Umstände bei der Beurteilung einer Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr zog das Bundesgericht in Erwägung, die Rechtsprechung habe in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte festgelegt, bei deren Überschreitung ungeachtet günstiger Verkehrsverhältnisse oder eines tadellosen automobilistischen Leumunds objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c