Aufnahmegeräts als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten führte das Bundesgericht in E. 3.3 des von ihm in seiner Berufungsbegründung zitierten Urteils 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 nämlich nicht aus, dass ungünstige Umstände bei der Beurteilung einer Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht berücksichtigt werden dürfen.