Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass die im Urteil der Vorinstanz erwähnte konkrete Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch sein abruptes, starkes Abbremsen nach erfolgter Beschleunigung in der Anklageschrift nicht erwähnt wird und folglich von der Vorinstanz bei der Qualifikation der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verkehrsregelverletzung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.6). Die Vorinstanz durfte indes prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung der in der Anklageschrift erwähnten, gleichzeitigen Bedienung eines