dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Weiter ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1).