b VRV subsumiert. Demgegenüber habe die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung nebst der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Bedienung des Mobiltelefons sowie das Auffahren auf das vor ihm fahrende Fahrzeug mitberücksichtigt. Damit habe die Vorinstanz für ihren Schuldspruch eine andere rechtliche Würdigung als die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Da die Vorinstanz ihm die abweichende rechtliche Würdigung nicht gemäss Art. 344 StPO eröffnet und die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, hätte sie ihren Schuldspruch nicht mit ausserhalb der gefahrenen Geschwindigkeit liegenden Umständen begründen dürfen.