Die Tatsache, dass er dabei den Tachometer seines Personenwagens gefilmt habe, werde einzig als Beweis für die von der Staatsanwaltschaft behauptete Geschwindigkeit von 120 km/h und nicht als Begründung der groben Verkehrsregelverletzung erwähnt. Dass er zu nahe auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren sei, werde zudem in der Anklageschrift gar nicht erwähnt. Weiter habe die Staatsanwaltschaft den angeklagten Sacherhalt einzig als grobe Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV subsumiert.