2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung zunächst vor, die Vorinstanz habe mit der Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln das Anklageprinzip verletzt. In der Anklageschrift werde die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG einzig damit begründet, dass er die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um ca. 40 km/h überschritten habe. Die Tatsache, dass er dabei den Tachometer seines Personenwagens gefilmt habe, werde einzig als Beweis für die von der Staatsanwaltschaft behauptete Geschwindigkeit von 120 km/h und nicht als Begründung der groben Verkehrsregelverletzung erwähnt.