Der Beschuldigte lenkte am 16.05.2019 den obgenannten PW auf der Q-Strasse, einer Ausserortsstrecke, von R._____ herkommend in Richtung S._____ mit einer Geschwindigkeit gemäss Tacho von ca. 120 km/h, wobei er dabei selber den Tacho des obgenannten Personenwagens filmte. Auf dem vom Beschuldigten befahrenen Strassenabschnitt der Q-Strasse gilt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, so dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäss Tacho um ca. 40 km/h überschritt. -4-