2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. 2.2. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt lautet wie folgt: 3. Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet und dabei eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gebildet.