1. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung und damit einhergehend die Bemessung der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen sind die vorinstanzliche Einstellung, die Schuldsprüche wegen Pornografie und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die für diese Schuldsprüche ausgesprochenen Strafen, die Einziehung und das Tätigkeitsverbot (Art. 404 Abs. 1 StPO).