3.2. Auf Antrag des Beschuldigten und mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft wurde das schriftliche Verfahren durchgeführt (Art. 406 Abs. 2 StPO). 3.3. Der Beschuldigte reichte am 19. März 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.4. Mit Berufungsantwort vom 2. April 2024 und Ergänzung vom 4. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Am 10. April 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: