3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen bzw. das Strafverfahren sei hinsichtlich des Vorwurfs der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG einzustellen. Damit einhergehend sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu reduzieren, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm nur zu 70 % aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung im Umfang von 30 % auszurichten.