197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Zudem ordnete er die Einziehung einer beschlagnahmten Festplatte an und sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aus.