Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.24 (ST.2023.67; StA.2022.3581) Urteil vom 19. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1977, von Einsiedeln, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 12. Juli 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Pornografie und Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz. 2. Mit Urteil vom 27. September 2023 stellte der Präsident des Bezirks- gerichts Bremgarten das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für die Zeit vor dem 27. September 2020 zufolge Ver- jährungseintritts ein. Es sprach den Beschuldigten der groben Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB und der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Zudem ordnete er die Einziehung einer beschlag- nahmten Festplatte an und sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aus. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen bzw. das Strafverfahren sei hinsichtlich des Vorwurfs der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG einzustellen. Damit einhergehend sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu reduzieren, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm nur zu 70 % aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung im Umfang von 30 % auszurichten. 3.2. Auf Antrag des Beschuldigten und mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft wurde das schriftliche Verfahren durchgeführt (Art. 406 Abs. 2 StPO). 3.3. Der Beschuldigte reichte am 19. März 2024 die schriftliche Berufungs- begründung ein. -3- 3.4. Mit Berufungsantwort vom 2. April 2024 und Ergänzung vom 4. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Am 10. April 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung und damit einhergehend die Bemessung der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen sind die vorinstanzliche Einstellung, die Schuldsprüche wegen Pornografie und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die für diese Schuldsprüche ausgesprochenen Strafen, die Einziehung und das Tätigkeitsverbot (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. 2.2. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt lautet wie folgt: 3. Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet und dabei eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gebildet. Tatort: […] ( Tatzeitraum: Donnerstag, 16.05.2019, ca. 16.55 Uhr Fahrzeug: […] Der Beschuldigte lenkte am 16.05.2019 den obgenannten PW auf der Q-Strasse, einer Ausserortsstrecke, von R._____ herkommend in Richtung S._____ mit einer Geschwindigkeit gemäss Tacho von ca. 120 km/h, wobei er dabei selber den Tacho des obgenannten Personenwagens filmte. Auf dem vom Beschuldigten befahrenen Strassen- abschnitt der Q-Strasse gilt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, so dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäss Tacho um ca. 40 km/h überschritt. -4- Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bei welcher der Beschuldigte mittels Bedienung eines Aufnahmegeräts den Tacho des obgenannten PW filmte, bildete der Beschuldigte für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr. 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung zunächst vor, die Vorinstanz habe mit der Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln das Anklageprinzip verletzt. In der Anklageschrift werde die grobe Verkehrs- regelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG einzig damit begründet, dass er die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um ca. 40 km/h überschritten habe. Die Tatsache, dass er dabei den Tachometer seines Personen- wagens gefilmt habe, werde einzig als Beweis für die von der Staats- anwaltschaft behauptete Geschwindigkeit von 120 km/h und nicht als Begründung der groben Verkehrsregelverletzung erwähnt. Dass er zu nahe auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren sei, werde zudem in der Anklageschrift gar nicht erwähnt. Weiter habe die Staatsanwaltschaft den angeklagten Sacherhalt einzig als grobe Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV subsumiert. Demgegenüber habe die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung nebst der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Bedienung des Mobiltelefons sowie das Auffahren auf das vor ihm fahrende Fahrzeug mitberücksichtigt. Damit habe die Vorinstanz für ihren Schuldspruch eine andere rechtliche Würdigung als die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Da die Vorinstanz ihm die abweichende rechtliche Würdigung nicht gemäss Art. 344 StPO eröffnet und die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, hätte sie ihren Schuldspruch nicht mit ausserhalb der gefahrenen Geschwindigkeit liegenden Umständen begründen dürfen. 2.3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine unpräzise Anklage nicht -5- dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Weiter ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1). 2.3.3. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2023 ergibt sich, dass der Beschuldigte am 16. Mai 2019, um ca. 16:55 Uhr, ausserorts auf der Q-Strasse in S._____ von R._____ mit einem Personenwagen der Marke […] die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um ca. 40 km/h überschritten und dabei gleichzeitig mit einem Aufnahmegerät den Tacho des von ihm gelenkten Personenwagens gefilmt haben soll. Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass die im Urteil der Vorinstanz erwähnte konkrete Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch sein abruptes, starkes Abbremsen nach erfolgter Beschleunigung in der Anklageschrift nicht erwähnt wird und folglich von der Vorinstanz bei der Qualifikation der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verkehrsregelverletzung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.6). Die Vorinstanz durfte indes prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung der in der Anklageschrift erwähnten, gleichzeitigen Bedienung eines Aufnahmegeräts als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten führte das Bundesgericht in E. 3.3 des von ihm in seiner Berufungsbegründung zitierten Urteils 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 nämlich nicht aus, dass ungünstige Umstände bei der Beurteilung einer Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht berück- sichtigt werden dürfen. Vielmehr zog das Bundesgericht in Erwägung, die Rechtsprechung habe in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte festgelegt, bei deren Überschreitung ungeachtet günstiger Verkehrsverhältnisse oder eines tadellosen automobilistischen Leumunds objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliege (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 3.1). Demgegenüber schliessen die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aus, dass zum Beispiel besonders schwierige, d.h. ungünstige Strassen- oder Verkehrsverhältnisse dazu führen können, dass von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, selbst -6- wenn diese Grenzwerte noch nicht erreicht sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz das ihm vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hinsicht anders als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift subsumiert hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts vor und die Vorinstanz hat ihn wegen dieser und nicht zusätzlich wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, oder ungenügenden Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug schuldig gesprochen. Dabei durfte die Vorinstanz mangels Erwähnung in der Anklageschrift zwar nicht berück- sichtigen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug stark abgebremst haben soll, um nicht mit dem voranfahrenden Fahrzeug zu kollidieren. Sie durfte jedoch die Tatsache, dass der Beschuldigte während der ihm vorge- worfenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Aufnahmegerät bedient hat infolge Erwähnung in der Anklageschrift bei der Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung als ungün- stigen Umstand berücksichtigen. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob die dem Beschuldigten zur Last zu legende Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung des in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstands des gleichzeitigen Bedienens eines Aufnahmegeräts als grobe Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV zu qualifizieren ist. 2.4. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 80 km/h. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verletzung der Verkehrsregeln voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; BGE 124 II 259 E. 2c). -7- Subjektiv erfordert der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit sowie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1). 2.5. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 16. Mai 2019 um ca. 16.55 Uhr mit seinem Personenwagen […] in S._____ von R._____ herkommend auf der Q- Strasse die ausserorts erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat und dabei den Tacho filmte, der ca. 120 km/h anzeigte. Umstritten ist, von welcher massgeblichen Geschwindigkeit auszugehen ist und ob diesbezüglich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG oder bloss von einer Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG auszugehen ist. 2.5.1. Die auf dem Tacho angezeigte Fahrgeschwindigkeit muss mindestens der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit entsprechen und darf diese im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h höchstens um 10 % plus 6 km/h überschreiten (Art. 55 Abs. 2 lit. b VTS i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a VTS), womit die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit bei der im Video auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit von 120 km/h mindestens 103.65 km/h betragen haben muss. Bei der befahrenen Strecke in S._____ handelt es sich um eine Ausserortsstrecke, auf der die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV), womit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23.65 km/h erstellt ist. 2.5.2. Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das Starten und Beenden der Videoaufzeichnung seine volle Aufmerksamkeit – zumindest kurzzeitig – nicht dem Strassenverkehr widmete. Zudem ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass das Erstellen einer Videoaufzeichnung einer Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu bezeichnen ist. -8- In objektiver Hinsicht geht jedoch weder aus den Untersuchungsakten, insbesondere aus der vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahme, hervor, noch wird dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt rechts- genüglich vorgeworfen, dass die Bedienung des Fahrzeugs durch ihn während der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Es ist gestützt auf die vom Beschuldigten erstellte Video- aufzeichnung bzw. mangels Vorliegens anderer Beweise vielmehr davon auszugehen, dass er die verkehrsrelevanten Manipulationen sowohl beim Starten und Beenden der Videoaufzeichnung wie auch beim reinen Filmen mit einer Hand vornehmen konnte und die Hand, die das Mobiltelefon hielt, während des gesamten Aufnahmevorgangs nicht an Beweglichkeit einbüsste sowie bei einer geänderten Verkehrssituation unmittelbar wieder für das Führen des Fahrzeugs zur Verfügung gestanden hätte. Zudem ergeben sich aus der Videoaufzeichnung keine Hinweise darauf, dass das Gesichtsfeld des Beschuldigten durch das Mobiltelefon eingeschränkt war, zumal der Winkel der Aufzeichnung auf ein Halten des Mobiltelefons vor der Brust schliessen lässt. Schliesslich ergeben sich aus der Videoaufzeichnung auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund der kurzzeitigen Bedienung und des Haltens des Mobiltelefons eine unnatürliche bzw. abrupte Lenkbewegung machen musste oder die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch ein anderes Fahr- manöver ernstlich gefährdet hätte. Abschliessend bleibt anzumerken, dass selbst wenn das dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil vorgeworfene starke Abbremsen in der Anklage erwähnt worden wäre, gestützt auf die Videoaufzeichnung erstellt ist, dass der Beschuldigte dadurch zu keiner Zeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und dass er seine Geschwindigkeit rechtzeitig an das voranfahrende Fahrzeug anpassen konnte. Mithin hat der Beschuldigte auch dadurch in objektiver Hinsicht die Verkehrssicherheit nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ernsthaft gefährdet 2.6. Im Ergebnis vermag der Umstand, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23.65 km/h ausserorts gleichzeitig ein Mobiltelefon für die Erstellung einer Videoaufzeichnung verwendet hat, nichts daran ändern, dass die von ihm begangene Geschwindigkeits- überschreitung als einfache Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV zu qualifizieren ist. 2.7. Bei einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung im Sinne Art. 103 StGB, für welche gemäss Art. 109 StGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. -9- Die angeklagte Geschwindigkeitsübertretung hat sich am 16. Mai 2019 zugetragen. Da das erstinstanzliche Urteil, nach welchem die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintreten kann, erst am 27. September 2023 ergangen ist, ist die Verjährung am 16. Mai 2022 eingetreten und das Verfahren in diesem Punkt als Teil des Urteils einzustellen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 5 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.5). 3. Die Vorinstanz hat für einen Teil der Pornografie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt und diese aufgrund der von ihr angenommenen groben Verkehrsregelverletzung um 30 Tagessätze auf 90 Tagessätze erhöht. Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung einzustellen ist, entfällt auch die Erhöhung der Geldstrafe, womit sich diese neu auf 60 Tagessätze beläuft. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Festplatte angeordnet. Illegale Porno- grafie sei in jedem Falle zu vernichten. Eine professionelle Löschung der Daten und Wiederaufbereitung des Speichermediums wäre theoretisch zwar möglich, erweise sich angesichts der zu erwartenden Kosten im Verhältnis zum Wert der Festplatte jedoch als unverhältnismässig. Zudem habe der Beschuldigte gegen die Einziehung der beschlagnahmten Festplatte nicht opponiert. Die Einziehung ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: Es spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte die Herausgabe der Festplatte beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche verbotene Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen - 10 - pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Entgegen der Vorinstanz ist das irreversible Löschen durch Überschreiben einer Festplatte eine einfache Angelegenheit, die mit Standardprogrammen der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau vorgenommen werden kann und nicht zu hohen Kosten führt. 5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Berufung des Beschuldigten ist gutzuheissen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines frei gewählten Wahlverteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Abzustellen ist auf die vom Verteidiger eingereichte Kostennote über Fr. 1'749.05 (§ 9 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). 5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der - 11 - beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Strafverfahren ist hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindig- keit ausserorts und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz einzustellen, im Übrigen ist der Beschuldigte gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, bei dem auf die Einstellungen keine aussonderbaren Mehrkosten entstanden sind. Hingegen handelt es sich bei der Verkehrsregelverletzung um einen Sachverhaltskomplex, der in keinem Zusammenhang zu den Schuldsprüchen wegen Pornografie und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht. Unter Gewichtung der einzelnen Anklagepunkte, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanz- lichen Verfahrenskosten zu 70 % aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung von 30 % seiner im erstinstanzlichen Verfahren durch den Beizug seines frei gewählten Wahlverteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe eingestellt: - 12 - - der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für die Zeit vor dem 27. September 2020 [in Rechtskraft erwachsen] - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen] 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 2 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgender Gegenstand wird eingezogen: - 1 Externe Festplatte Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 13 - 6.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'749.05 auszurichten. 6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 70% mit Fr. 2'114.40 auferlegt. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'230.00 auszurichten. Zustellung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Yalin